RS OGH 1984/2/15 3Ob509/84, 3Ob545/94, 6Ob269/00b, 8Ob266/01b, 3Ob171/05a, 4Ob173/05b, 1Ob219/05w, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

ABGB §1295 IId4a

Rechtssatz

Der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers ist eine klar erkennbare, der Natur des Schilaufes entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 509/84
    Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342
  • 3 Ob 545/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 545/94
  • 6 Ob 269/00b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 269/00b
    Auch; Beisatz: Der von oben (nach)kommene Schifahrer muss schon nach den FIS-Regeln Fahrspur und Geschwindigkeit so wählen, dass er den vor ihm Fahrenden nicht gefährdet (FIS-Regel 3, § 8 POE), und muss auch einkalkulieren, dass der vor ihm fahrende Schiläufer seine Fahrlinie durch eine Abfahrt in weiten Bögen kreuzen könnte. (T1) Beisatz: Bewegt sich ein Schifahrer bei Ausführung eines langgezogenen Schwunges nicht bergab, sondern - entgegen der zu erwartenden Fahrtrichtung - bergauf in Richtung auf andere abfahrende Schifahrer zu, hat er dem Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer entsprechend besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden, um eine Kollision mit entgegenkommenden, abwärts fahrenden Schiläufern zu verhindern. Er ist in einem solchen Fall verpflichtet, auch nachkommende, noch oberhalb befindliche und deshalb benachrangte Schifahrer, die mit einer derartigen Bewegungsrichtung des vor ihnen fahrenden (auf der Piste gesehen unteren) Schiläufers nicht rechnen müssen, zu beobachten. (T2)
  • 8 Ob 266/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 Ob 266/01b
    Beisatz: Für den überholenden schnelleren Schifahrer gilt gegenüber dem vor ihm schräg fahrenden Snowboardfahrer weiterhin die FIS-Regel 4 (§ 9 POE). (T3)
  • 3 Ob 171/05a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 171/05a
  • 1 Ob 219/05w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 219/05w
    Beis wie T2; Beisatz: Auch im Bereich von Pistenkreuzungen gilt die Anordnung der (2002 insoweit ergänzten) FIS-Regel 5, nach der sich ein hangaufwärts fahrender Pistenbenützer auch nach oben vergewissern muss, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Sie ist Ausdruck des Gedankens, dass denjenigen, der sich in atypischer Weise entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegt und so eine Gefahr begründet, die andere Pistenbenützer häufig überrascht, besondere Sorgfaltspflichten treffen. (T4)
  • 4 Ob 173/05b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 173/05b
  • 6 Ob 270/05g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 270/05g
    Vgl; Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T6)
  • 3 Ob 15/09s
    Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 15/09s
    Beisatz: Der Kläger fuhr mit seinen Schiern mit mittleren Schwüngen in langsamem Tempo am rechten Pistenrand ca bis zur Mitte der Piste talwärts. Der Beklagte, der erst seit einigen Tagen das Snowboardfahren erlernt hatte, näherte sich in schneller Fahrt, verlor bei einem Rechtsschwung die Kontrolle und kollidierte mit dem Kläger. Der Beklagte hätte den Pistenrand beobachten und den Kläger erkennen können. Der Beklagte verletzte somit den Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers. (T7)

Schlagworte

Schilauf, Schifahrer, FIS-Regeln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023404

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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