Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlicher Vertrauensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss. Er findet keine Unterbrechung durch enge, unübersichtliche und schnelle, allgemein befahrende Abfahrtsstrecken, zumal auch damit gerechnet werden muss, dass in einem solchen Teil der Abfahrtsstrecke ein gestürzter Schifahrer liegt oder ein verletzter Läufer eben versorgt wird. Wer in einen unübersichtlichen Teil einer Abfahrtsstrecke hineinschießt, obgleich er mit anderen Personen auf der Strecke rechnen musste, handelt fahrlässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0023868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018