Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt, dass etwa bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021