Norm
ABGB §841Rechtssatz
Aller Voraussicht nach erfolglose Realteilungsversuche müssen nicht unternommen werden, um die Zulässigkeit eines Zivilteilungsbegehrens darzutun, weil dies im Ergebnis einem gesetzlich nicht vorgesehenen Aufschub der Auseinandersetzung gleichkäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013837Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0060OB00008_8300000_001