- 7 Ob 1503/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 1503/84
- 7 Ob 1502/84
Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 1502/84
Beisatz: Gegen eine schlüssig zustandegekommene Bittleihe spricht mit Sicherheit die festgestellte Vereinbarung, dass das Benützungsrecht unbefristet eingeräumt wurde. (T1)
- 8 Ob 527/84
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Hier: Auslegung einzelner Bestimmungen eines auf die Umstände des ganz bestimmten konkreten Falles abgestellten Vertrages in ihrem Zusammenhang. (T2)
- 6 Ob 1515/84
Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 1515/84
Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüber hinaus als echte Garantie. (T3)
- 7 O 1513/84
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 O 1513/84
Beisatz: Auslegung eines Vergleichs auf Grund seiner Vorgeschichte ist keine erhebliche Rechtsfrage. Auf eine nicht erkennbar geäußerte Absicht bei Vergleichsabschluss kommt es nicht an. (T4)
- 3 Ob 1011/84
Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 1011/84
Beisatz: Auslegung eines Vergleiches: Maßgebend ist der objektive Sinn der Erklärung; primär der Wortlaut eines schriftlichen Vergleiches; die Bereinigungswirkung eines Vergleiches bezieht sich im Zweifel auf alle Ansprüche, an die die Parteien denken konnten. (T5)
- 4 Ob 1518/84
Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 1518/84
- 5 Ob 570/85
Auch; Beisatz: Auf Vertragsauslegung wird im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht eingegangen, wenn das Berufungsgericht von den allgemeinen Vertragauslegungsgrundsätzen und der hiezu ergangenen einhelligen Rechtsprechung des OGH nicht abgewichen ist. (T6)
- 7 Ob 30/87
Auch; Veröff: VersRdSch 1988,99
- 7 Ob 645/90
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 566/91
Auch; Beisatz: Wie die Parteienerklärungen im Einzelfall aufzufassen sind, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)
- 5 Ob 1510/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 5 Ob 1510/93
Auch; Beisatz: Hier: Haftungserklärung einer Bank. (T8)
- 9 ObA 1030/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 1030/93
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 1047/95
Entscheidungstext OGH 20.12.1995 9 ObA 1047/95
Beis wie T6
- 1 Ob 586/95
Auch; Beis wie T7
- 9 ObA 1049/95
Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 1049/95
Auch; Beisatz: Hier: Zustandekommen einer Aussetzungsvereinbarung. (T9)
- 4 Ob 2096/96f
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2096/96f
Auch; Beisatz: Verwendung eines in der Bilanz der übertragenen Gesellschaft als wahrscheinlich zurückzuerstattend ausgewiesenen Haftrücklasses, der auf Grund einer späteren rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nicht mehr rückerstattet werden musste, zur Deckung (noch) später hervorgekommener Ansprüche von Wohnungseigentümern des betreffenden Objektes. Für diesen Fall hätten redliche Parteien keinen Rückgriff der Erwerber der Gesellschaftsanteile gegen den Veräußerer vorgesehen. (T10)
- 9 ObA 2161/96a
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2161/96a
Beis wie T6; Beis wie T7
- 1 Ob 2380/96y
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2380/96y
Vgl; Beisatz: Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T11)
- 1 Ob 58/97d
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen, begründet wegen der über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision im allgemeinen nicht. (T12)
- 1 Ob 85/98a
Vgl auch; Beisatz: Außerordentliche Revision zurückgewiesen. (T13)
Beisatz: Hier: Dienstbarkeitsbestellungsvertrag. (T14)
- 9 Ob 298/98h
Beis wie T11; Beis wie T13
- 2 Ob 85/99k
Vgl auch
- 9 Ob 94/99k
Vgl auch; Beis wie T7
- 7 Ob 185/99b
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Ob der Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger mit dem Erbteilungsübereinkommen beziehungsweise dem Kaufvertrag eingeräumten Rechte eines Jagdpächters durch Unterfertigung eines entsprechenden schriftlichen Vertrages zu beurkunden, stellt zufolge der Einzelfallbezogenheit dieses Problems keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T15)
Beisatz: Der Umfang vertraglicher Nebenpflichten hängt weitgehend vom Einzelfall ab. (T16)
- 9 Ob 163/99g
Vgl auch; Beis wie T7
- 1 Ob 31/00s
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 9 ObA 137/00p
Beisatz: Hier: Auslegung einer Generalklausel in einem Vergleich. (T17)
- 7 Ob 210/00h
Auch; Beis wie T12
- 9 Ob 236/00x
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Auslegung eines Vergleichs ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T18)
Beis wie T7
- 1 Ob 126/00m
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schiedsvertrag. (T19)
- 9 ObA 291/00k
Vgl auch; Beisatz: Ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, kann nur in Fällen auffallender Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht als erhebliche Rechtsfrage qualifiziert werden. (T20)
- 3 Ob 275/00p
Vgl auch; Beisatz: Ob im konkreten Fall ein Garantievertrag zustandegekommen ist, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO dar, weil ihre Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt. (T21)
- 9 Ob 95/01p
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 120/01i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wenn auch Rechtsunkundige bei verunglückten Formulierungen in der Regel unmittelbar zur Leistung verpflichtet werden wollen oder im Zweifel kein Vorvertrag anzunehmen ist, so hängt die Beurteilung jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. (T22)
- 7 Ob 218/01m
Auch; Beis wie T7
- 9 Ob 295/01z
Auch; Beis wie T11; Beis wie T20
- 1 Ob 196/02h
Beis wie T4
- 6 Ob 161/02y
Auch
- 1 Ob 131/02z
Beisatz: Hier: Dienstbarkeitsvertrag. (T23)
- 7 Ob 310/02t
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T19
- 1 Ob 21/03z
- 1 Ob 41/03s
Auch; Beisatz: Hier: Revision angenommen: Ausgehend von Inhalt und Zweck der abgegebenen Erklärungen sind diese im Sinne des
§ 914 ABGB danach zu beurteilen, welche Verpflichtungen der Erklärende damit für den Erklärungsempfänger erkennbar übernehmen wollte. (T24)
Veröff: SZ 2003/31
- 7 Ob 128/03d
Vgl auch; Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Hier: Auslegung eines Ausbildungsvertrages. (T25)
- 7 Ob 262/03k
Vgl auch
- 7 Ob 57/04i
Auch
- 9 Ob 82/04f
Auch; Beisatz: Die Form des Vertrags ändert dabei regelmäßig nichts an der Einzelfallbezogenheit der Auslegung; dies gilt auch bei Abschluss eines Notariatsakts. (T26)
- 7 Ob 206/04a
Vgl auch; Beis wie T20
- 7 Ob 198/05a
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 220/05g
Vgl auch; Beis wie T7
- 10 Ob 13/06v
Auch; Beis wie T26
- 5 Ob 22/06f
Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 ObA 11/06k
Auch; Beis wie T20
- 9 ObA 42/06a
Besi wie T4; Beisatz: Hier: Auslegung einer Betriebsvereinbarung. (T27)
- 8 ObA 62/06k
Beisatz: Frage, ob bestimmte Äußerungen eines Arbeitnehmers bereits als Auflösungserklärungen angesehen werden können. (T28)
- 2 Ob 58/06b
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung einer Haftungserklärung. (T29)
- 9 Ob 110/06a
Beis wie T4; Beis wie T17
- 4 Ob 67/07t
Auch; Beis wie T11
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