Norm
ABGB §649Rechtssatz
Dem Vermächtnisnehmer steht kein Erfüllungsanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator oder gegen die Personen, denen zunächst bloß die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses gerichtlich überlassen wird, und auch nicht gegen den letztwillig bestellten Testamentsvollstrecker zu, wenn dieser dabei keinen konkreten Auftrag erhalten hat, zur Erfüllung des angeordneten Vermächtnisses selbst tätig zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012585Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0060OB00778_8300000_001