Norm
VersVG §38Rechtssatz
§ 38 VersVG regelt (arg: ".... ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten", "es gilt als Rücktritt ....") die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer (ersten oder einmaligen) Prämie nur bei einem aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag und befreit den Versicherer unter den dort beschriebenen Voraussetzungen (Rücktrittsrecht, Rücktrittsvermutung) von der Gefahrtragung. Die genannte Bestimmung enthält dagegen keine Fallfrist für die Einklagung einer (fälligen) Prämie für eine bereits beendete Versicherung, bei der die Zahlung der Prämie (hier: bis zum Ende der Versicherung) gestundet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080545Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0070OB00001_8400000_004