RS OGH 1984/2/16 7Ob1/84, 7Ob6/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1984
beobachten
merken

Norm

VersVG §38

Rechtssatz

§ 38 VersVG regelt (arg: ".... ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten", "es gilt als Rücktritt ....") die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer (ersten oder einmaligen) Prämie nur bei einem aufrecht bestehenden Versicherungsvertrag und befreit den Versicherer unter den dort beschriebenen Voraussetzungen (Rücktrittsrecht, Rücktrittsvermutung) von der Gefahrtragung. Die genannte Bestimmung enthält dagegen keine Fallfrist für die Einklagung einer (fälligen) Prämie für eine bereits beendete Versicherung, bei der die Zahlung der Prämie (hier: bis zum Ende der Versicherung) gestundet war.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1/84
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 1/84
    Veröff: SZ 57/33 = EvBl 1984/100 S 395 = JBl 1985,109
  • 7 Ob 6/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
    Vgl; Beisatz: Das vorgesehene Rücktrittsrecht widerspricht dem §38 Abs3 VersVG, der die Möglichkeit dieser Rechtsfolge nur für den Fall vorsieht, dass die Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080545

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0070OB00001_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten