Norm
VersVG §38Rechtssatz
Eine Deckungszusage erteilt der Versicherer, wenn zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer über den Abschluß eines Versicherungsvertrages soweit Einigung erzielt ist, daß der künftige Abschluß in Aussicht genommen werden kann, während der endgültige Abschluß, namentlich die Ausfertigung der Versicherungspapiere, vielleicht auch die Besprechung minder wesentlicher Einzelheiten, mutmaßlich noch eine gewiße Zeit in Anspruch nehmen werden. Die Deckungszusage schafft provisorisch Schutz vor endgültiger Risikoprüfung vor völliger Einigung und dient der schnellen Deckung des Versicherungsnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080316Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0070OB00001_8400000_001