Norm
KHVG §20 Abs1Rechtssatz
Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft seines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Es besteht kein materieller Unterschied zwischen einem Versicherungsvertrag und dem Rechtsverhältnis auf Grund einer Deckungszusage. Die vorläufige Deckung endet, sobald sich die Verhandlungen wegen des Abschlusses der Versicherung zerschlagen haben, oder aber mit dem Abschluss des endgültigen Vertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0080332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022