Norm
ZPO §508aRechtssatz
Der Umstand, daß bisher erst in einer Entscheidung zu den wesentlichen Rechtsfragen Stellung genommen worden ist, läßt die Revision nicht auf jeden Fall zulässig erscheinen, insbesondere dann nicht, wenn einerseits noch kein langer Zeitraum seit ihrer Fällung verstrichen ist und andererseits die wesentliche Rechtsfrage in ihr eingehend behandelt wurde. Daß der dortige Sachverhalt in jedem unwesentlichen Detail mit dem nunmehr zur Entscheidung stehenden identisch ist, kann nicht gefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043694Dokumentnummer
JJR_19840216_OGH0002_0070OB00514_8400000_001