RS OGH 1984/2/16 7Ob514/84, 3Ob1532/92, 3Ob519/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1984
beobachten
merken

Norm

ZPO §508a

Rechtssatz

Der Umstand, daß bisher erst in einer Entscheidung zu den wesentlichen Rechtsfragen Stellung genommen worden ist, läßt die Revision nicht auf jeden Fall zulässig erscheinen, insbesondere dann nicht, wenn einerseits noch kein langer Zeitraum seit ihrer Fällung verstrichen ist und andererseits die wesentliche Rechtsfrage in ihr eingehend behandelt wurde. Daß der dortige Sachverhalt in jedem unwesentlichen Detail mit dem nunmehr zur Entscheidung stehenden identisch ist, kann nicht gefordert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 514/84
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 7 Ob 514/84
  • 3 Ob 1532/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 3 Ob 1532/92
    Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes durch eine Entscheidung des OGH gedeckt ist, wenn keine gegenteilige vorliegt. (T1)
  • 3 Ob 519/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 519/95
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043694

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0070OB00514_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten