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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1985 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des T in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2002, Zl. 2-11.T/346-01/10, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Sri Lanka, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 und 11 iVm § 39 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab.
Der am 26. Jänner 1975 geborene Beschwerdeführer sei erstmals am 16. Oktober 1991 im Bundesgebiet zur Anmeldung gelangt, weshalb er einen zehnjährigen Wohnsitz im Bundesgebiet aufweise. Eine Ermessensübung zu seinen Gunsten komme jedoch - so die belangte Behörde zusammengefasst - nicht in Betracht, weil er lediglich über eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung (er habe im Zuge seiner Einreise nach Österreich die Flüchtlingseigenschaft behauptet, diese sei jedoch bis heute nicht anerkannt) verfüge. Damit komme ihm nur ein "geduldetes Aufenthaltsrecht" zu, weshalb - da die Integration von einem "definitiven Niederlassungsrecht" abhänge - eine persönliche Verankerung im Inland "im Sinne der Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsrechtes" nicht gegeben sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. März 2003, Zl. 2001/01/0515, dargelegt hat, entspricht die Auffassung, nur bei Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung komme eine staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Integration in Betracht, nicht dem Gesetz. Des Näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im Alter von 16 Jahren als Asylwerber nach Österreich gelangte und sich seither (somit seit mehr als elf Jahren) im Bundesgebiet befindet. Nach der Aktenlage verfügt er über eine Arbeitserlaubnis und über gute Deutschkenntnisse. Im Rahmen der der belangten Behörde obliegenden Ermessensübung - sie erachtete erkennbar alle Verleihungsvoraussetzungen als erfüllt - durfte ihm daher nicht ohne Weiteres eine Integration abgesprochen werden. Das hat die belangte Behörde ausgehend von ihrer falschen Rechtsansicht verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 9. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010106.X00Im RIS seit
09.10.2003