Norm
AngG §23 Abs7 VIIRechtssatz
Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG berechtigt hätten, nicht berührt. Das der "rechtliche Grund", die Abfertigung zu behalten, keinesweges "aufgehört" hat, ist § 1435 ABGB ebensowenig eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch wie der § 1431 ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Bereicherung, Auflösung, Ende, Rückersatz, Kondiktion, condictio, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028727Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00015_8400000_002