RS OGH 1984/2/21 4Ob15/84, 2Ob655/87, 9ObA222/00p, 8ObA49/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

AngG §23 Abs7 VII

Rechtssatz

Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG berechtigt hätten, nicht berührt. Das der "rechtliche Grund", die Abfertigung zu behalten, keinesweges "aufgehört" hat, ist § 1435 ABGB ebensowenig eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch wie der § 1431 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 15/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 15/84
    Veröff: RdW 1984,316 = JBl 1985,308 = Arb 10330 = EvBl 1984/141 S 546 = SZ 57/36
  • 2 Ob 655/87
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 2 Ob 655/87
    Veröff: RdW 1988,456
  • 9 ObA 222/00p
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 222/00p
    nur: Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG berechtigt hätten, nicht berührt. (T1); Beisatz: Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt zum Verlust des Abfertigungsanspruches, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung. Eine nochmalige Auflösung des nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr existenten Arbeitsverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung ist schon begrifflich ausgeschlossen. Da das Gesetz eindeutig nicht auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, sondern auf die Art der Beendigung abstellt, kommt einem Umstand, der den Arbeitgeber bei Angabe der entscheidenden Beendigungserklärung nicht zu dieser motiviert hat, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. (T2)
  • 8 ObA 49/03v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 49/03v
    Auch; Beis wie T2

Schlagworte

SW: Bereicherung, Auflösung, Ende, Rückersatz, Kondiktion, condictio, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028727

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00015_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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