Norm
GAngG §22 Abs1Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber einem Reitlehrer nur die Erlaubnis erteilt, Privatstunden zu geben und damit auf das gesetzliche Konkurrenzverbot verzichtet, gehören die Einnahmen aus diesen privaten Reitstunden nicht zu dem aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Entgelt im Sinne des § 22 Abs 1 GAngG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0061148Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00013_8400000_001