RS OGH 1984/2/21 4Ob16/84, 4Ob76/84, 14Ob69/86, 9ObA52/89, 2Ob81/89, 1Ob606/94, 9ObA157/97x, 9ObA157

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

ABGB §1486 Z5

Rechtssatz

Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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