RS OGH 1984/2/21 4Ob314/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Testkäufer können schon begrifflich nicht als "Publikum" angesehen werden, zu dessen Aufklärung es einer Urteilsveröffentlichung bedürfte; bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Urteilsveröffentlichung kann deshalb nur von den ausschließlich gegenüber Testkäufern begangenen Wettbewerbsverstößen (hier: Rabattverstößen) ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 314/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 314/84
    Veröff: ÖBl 1984,81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079666

Dokumentnummer

JJR_19840221_OGH0002_0040OB00314_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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