Norm
EheG §88 Abs2Rechtssatz
Sind die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag betreffend die Ehewohnung durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluß auf die ehemaligen Ehegattin übertragen worden, dann kann deren "Bahnfremdheit" allein nicht zum Anlaß einer Kündigung dieses Rechtsverhältnisses genommen werden. Die kündigende Partei (ÖBB) kann sich bei dieser Sachlage weder auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsgrund des "Ausscheidens des Mieters aus dem Dienst der ÖBB" berufen, noch unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterbringung anderer Bundesbahnbediensteter den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 10 MRG geltend machen; sie muß es vielmehr hinnehmen, daß die "bahnfremde" Gattin in den Nutzungsvertrag eingetreten und infolgedessen - mit den sich aus § 88 Abs 2 EheG ergebenden Beschränkungen - zur weiteren Benützung der Wohnung berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057846Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00009_8400000_001