Norm
RabG §1Rechtssatz
Das Gewähren gesetzwidriger Preisnachlässe kann häufig nicht anders als durch den Einsatz von Testkäufern festgestellt werden. In solchen Fällen ist dann aber die Ablehnung einer Veröffentlichung des gerichtlichen Unterlassungsgebotes keineswegs "unverständlich", sondern im Gegenteil eine notwendige Folge des Umstandes, daß eine Aufklärung des Publikums über solche Gesetzesverletzungen in der Regel so lange entbehrlich ist, als die gesetzwidrigen Preisnachlässe tatsächlich nur einigen wenigen Personen gewährt und damit - mangels vorheriger Ankündigung - nicht über diesen Kreis hinaus bekanntgeworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071830Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00314_8400000_002