Norm
ZPO §530 Abs1 Z4 F4Rechtssatz
Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des § 537 ZPO nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044604Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020