RS OGH 1984/2/21 4Ob305/84, 1Ob2038/96d, 7Ob302/04v, 4Ob14/11d, 8ObA43/11y, 6Ob121/16m, 4Ob240/16x,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z4 F4
ZPO §537

Rechtssatz

Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, hat er auch die Richter, die vom Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO betroffen seien, nicht genannt, kommt die Bestimmung des § 537 ZPO nicht zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 305/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 305/84
  • 1 Ob 2038/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2038/96d
    Auch; nur: Auch bei einer auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützten Klage muss der Sachverhalt, also das tatsächliche Geschehen, das den Anfechtungsgrund herstellt, vorgebracht werden. Hat dies der Wiederaufnahmskläger unterlassen, und damit die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt hat, ist seine Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. (T1)
  • 7 Ob 302/04v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 302/04v
    Auch
  • 4 Ob 14/11d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 14/11d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die strafbare Amtspflichtverletzung muss für das Zustandekommen der Entscheidung kausal gewesen sein, wobei eine solche in einem früheren Verfahrensstadium ausreicht. (T2)
    Beisatz: Befangenheit per se ist kein Wiederaufnahmsgrund, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass eine solche im konkreten Verfahren zu einer strafbaren Amtspflichtverletzung geführt hat. (T3)
  • 8 ObA 43/11y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 43/11y
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 121/16m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 121/16m
    Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung setzt der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters voraus, die sich grund­sätzlich zum Nachteil der Partei ausgewirkt haben muss. (T4)
  • 4 Ob 240/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 240/16x
    Auch
  • 10 ObS 32/18f
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 32/18f
    Auch; Beis ähnlich T4
  • 10 Nc 11/20d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 10 Nc 11/20d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044604

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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