Norm
KlGG §1Rechtssatz
Das KlGG BGBl 1959/6 regelt das Kleingartenwesen nicht abschließend. Es enthält verschiedene, zum Teil dem MG nachgebildete (SZ 35/101) Vorschriften (§§ 2, 3, 5, 11, 6 ff, 12 f, 9, 16); in allen anderen, hier nicht besonders geregelten Punkten unterliegen aber auch (Generalverträge oder Unterpachtverträge) Verträge über Kleingärten den allgemeinen Bestimmungen der §§ 1090 ff ABGB (im gleichen Sinn SZ 35/101).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063649Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016