RS OGH 1984/2/22 1Ob510/84, 1Ob145/08t, 3Ob99/12y, 4Ob189/13t, 4Ob142/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs1 BI

Rechtssatz

Bei den durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung geht es letztlich darum, die zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen in Abweichung von den Regelungsmustern der einschlägigen speziellen Rechtsnormen zu finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016478

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten