Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Da eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, nicht besteht, kommt eine Haftung des Erfüllungsgehilfen für die Unterlassung einer Vertragspflicht dem Gläubiger des Schuldners gegenüber, für den der Erfüllungsgehilfe tätig ist, nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011