Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Der Inhaber eines Reisebüros, der in der Spezialsparte der Vermittlung von Jagdreisen in ferne Länder (hier: Mongolische Volksrepublik) tätig ist, nimmt eine besondere Vertrauensstellung in Anspruch, zumal Interessenten nicht in der Lage sind, seine Angaben (zB über den Preis) zu überprüfen, und allfällige Fehler und Irrtümer des Vermittlers erst zu einem Zeitpunkt aufgeklärt werden, zu dem der Reisende bereits erhebliche Kosten investiert hat. Dies und das ausgeprägte eigenwirtschaftliche Interesse des Vermittlers rechtfertigt es, eine Erklärung des Vermittlers über den Preis der Jagdreise als Garantie für die Einhaltung dieses Preises zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029620Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0010OB00688_8300000_003