Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Wenn in einem Rechtsstreit (oder Exekutionsverfahren) Hauptsache und Nebengebühren den Streitgegenstand (den betriebenen Anspruch) bilden, dann wird auch in dem Fall, als nur mehr die Entscheidung über Nebengebühren an die dritte Instanz herangetreten wird, die Wertgrenze des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO nicht erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044224Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_004