TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/9 2002/01/0360

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Veröffentlicht am 09.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67b Z2;
AVG §79a Abs1;
AVG §79a Abs4;
AVG §79a Abs6;
AVG §79a Abs7 idF 1995/471;
AVG §79a Abs7;
SPG 1991 §38 Abs1;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §52;
VwGG §53 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des R R in Wien, vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Juni 2002, Zl. Senat-MB-02-2000, Senat-VB-02-2000, betreffend §§ 88 und 89 SPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Kostenausspruch (Spruchpunkt V.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; hinsichtlich der weiteren Anfechtung (Spruchpunkt IV.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2002 erhob der Beschwerdeführer an die belangte Behörde Beschwerde "gem.

§ 88 Sicherheitspolizeigesetz in Verbindung mit Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG" wegen "§§ 30, 31, 38 SPG, § 5 MRK". Zusammengefasst brachte er in dieser Beschwerde vor, er habe am 24. November 2001 beobachtet, wie seine Ehefrau mit ihrem PKW ein anderes Kraftfahrzeug vorsätzlich beschädigt habe, woraufhin Beamte der Bundespolizeidirektion S eingeschritten seien. Diese habe der Beschwerdeführer vergeblich aufgefordert, bei seiner Ehefrau einen Alkotest durchzuführen. Ein Sicherheitswachebeamter habe geäußert, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei "eine arme Frau, sie sei in Schwierigkeiten und habe schon viel mitgemacht". Die Teilnahme als Vertrauensperson an der nachfolgenden Einvernahme des geschädigten Lenkers im Wachzimmer des Polizeigebäudes sei ihm ebenso verwehrt worden wie die Ablegung einer Zeugenaussage zum genannten Vorfall. Schließlich sei er vom Wachzimmer weggewiesen worden. Durch dieses Vorgehen von Beamten der Bundespolizeidirektion S fühle sich der Beschwerdeführer in folgenden Rechten verletzt:

"a) in meinem subjektiven Recht, auf das Vorbringen der für die Amtshandlung bedeutsamen Tatsachen sowie deren Feststellung zu verlangen;

b) in meinem Recht auf Unvoreingenommenheit der einschreitenden Sicherheitswachebeamten sowie der Unterlassung einer Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Geschlechtes;

c) in meinem subjektiv-öffentlichen Recht, dass eine Wegweisung gemäß § 38 SPG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt;

d) in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art. 5 MRK auf Unverletzlichkeit der Freiheit der Person."

Zur Begründung des - hier nur interessierenden - Beschwerdepunktes c) führte der Beschwerdeführer aus, die Beschädigung des Fahrzeuges durch seine Ehefrau sei ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 SPG gewesen. Gemäß § 38 Abs. 1 SPG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behinderten. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht die Klärung der maßgeblichen Umstände behindern, sondern deren Aufklärung fördern wollen. Auf Grund seiner Erfahrungen mit den - in der Beschwerde näher beschriebenen - vorangegangenen Wegweisungen habe er befürchten müssen, dass gegen ihn physische Gewalt gesetzt werde, sollte er der Aufforderung zum Verlassen des Wachzimmers nicht Folge leisten. Er habe sogar befürchten müssen, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung eine Festnahme ausgesprochen würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits viermal gemäß § 38a SPG und einmal gemäß § 38 SPG weggewiesen worden sei und für ihn kein Grund zum Zweifeln daran bestanden habe, dass es sich nun neuerlich um eine Wegweisung gemäß § 38 SPG handle. Dazu komme, dass auf die ausdrückliche Frage des Beschwerdeführers der Sicherheitswachebeamte bestätigt habe, dass es sich um eine Wegweisung im Sinne des SPG handle. Dass auf keinen Fall die Voraussetzungen einer Wegweisung gemäß § 38 SPG vorgelegen seien, bedürfe keiner ausführlichen Begründung. Im Hinblick auf diesen Beschwerdepunkt beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er durch das beschriebene Einschreiten der Sicherheitswachebeamten - neben näher genannten anderen Rechten - "in meinem Recht auf Verhängung einer Wegweisung gem. § 38 SPG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Vorraussetzungen" verletzt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 9. April 2002 stellte der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde einen "Antrag auf Entscheidung...gemäß § 89 Abs. 4 SPG" wegen "§§ 30, 31, 38 SPG, § 5 MRK", den er in erster Linie damit begründete, dass die Sicherheitswachebeamten beim Vorfall am 24. November 2001 Richtlinien für das Einschreiten dadurch verletzt hätten, dass sie den Beschwerdeführer insbesondere durch die Aussage: "Frau (des Beschwerdeführers) ist eine arme Frau. Sie sei in Schwierigkeiten und habe bereits viel mitgemacht" auf Grund des Geschlechtes diskriminiert hätten und nicht unvoreingenommen gewesen seien. Diese Rechtsverletzungen möge die belangte Behörde feststellen.

In der von der belangten Behörde am 2. Mai 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers vor,

"Der 1. Beschwerdepunkt lautet, dass sich der Beschwerdeführer dadurch, dass der über Aufforderung des Herrn Mag. R. eingeschrittene Sicherheitswachebeamte Rev. Insp. K. vor Betreten des Hauses H.gasse 7 gesagt hätte, (die) Frau (des Beschwerdeführers) sei 'eine arme Frau, sie ist in Schwierigkeiten und hat schon viel mitgemacht', in seinem Recht auf Unvoreingenommenheit der einschreitenden Sicherheitswachebeamten sowie Unterlassung einer Diskriminierung aufgrund seines Geschlechtes verletzt erachte.

Der 2. Beschwerdepunkt sei dahingehend zu umschreiben, dass sich der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht 'auf das Vorbringen der für die Amtshandlung bedeutenden Tatsachen sowie deren Feststellung zu verlangen' verletzt erachtet, dass sich der Sicherheitswachbeamte im Wachzimmer W. Straße trotz des klaren Vorbringens des Beschwerdeführers, Angaben zum Sachverhalt machen zu wollen, geweigert hätte, den Beschwerdeführer anzuhören, bzw. seine Ausführungen zu Protokoll zu nehme. Ergänzt werde dahingehend, dass es unterlassen worden sei, ein entsprechendes Gutachten entgegenzunehmen bzw. einen Alko-Test bei (der Frau des Beschwerdeführers) durchzuführen. Auch sei ein Video, welches über die Sachbeschädigung angefertigt worden sei, nicht entgegengenommen worden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich ferner dadurch, dass der Sicherheitswachebeamte dem Mag. R. die Beiziehung des Beschwerdeführers als Vertrauensperson mit dem Hinweis, dass dies nur für Rechtsanwälte gelte in seinem Recht als Vertrauensperson zugezogen zu werden, verletzt worden sei.

Richtig sei, dass der vierte Beschwerdepunkt (gemeint: Punkt c)) zu lauten hätte, dass sich der Beschwerdeführer dadurch, dass der Sicherheitswachebeamte den Beschwerdeführer mit den Worten ‚bitte hinaus, weil sonst könnens ja glei drinnen auf einen Kaffee warten', sowie über Nachfrage seitens des Beschwerdeführers, ob es sich dabei um eine Wegweisung handle, mit den Worten ‚jo, ich weis Ihnen do jetzt weg' verhalten hätte, das Stiegenhaus des Hauses W Straße  zu verlassen, in seinem Recht, dass Wegweisungen im Sinne des § 38 SPG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen sowie in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK verletzt erachtet".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde über die behaupteten Rechtsverletzungen hinsichtlich der Diskriminierung des Beschwerdeführers, der Unterlassung der Protokollierung seiner Aussage sowie hinsichtlich seiner Beiziehung als Vertrauensperson zur Einvernahme des Geschädigten als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkte I bis III) und weiter wie folgt entschieden:

"IV. Die Beschwerde, der Beschwerdeführer sei dadurch in seinem Recht, dass Wegweisungen im Sinne des § 38 SPG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen dürfen, bzw. in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art. 5 EMRK verletzt worden, dass der Sicherheitswachebeamte RI S. den Beschwerdeführer mit den Worten ‚jo, i weis ihnan do jetzta weg' sowie über Nachfrage seitens des Beschwerdeführers, ob es sich dabei um eine Wegweisung handle, mit den Worten ‚jo, i weis ihnen do jetza weg' verhalten hätte, das Stiegenhaus des Hauses W Straße  zu verlassen, wird gemäß § 88 Abs. 1, 2 und 4 SPG i.V.m.

§ 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.

V. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 79a AVG i.V.m. der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II 2001/499, binnen zwei Wochen ab Zustellung EUR 1.748,-- als Ersatz für den Vorlage- , Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

In der Begründung ihrer Entscheidung gab die belangte Behörde zunächst den Inhalt der an sie gerichteten Beschwerde wieder und fasste dann die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Personen zusammen; die die behauptete Wegweisung betreffenden Teile der Aussage des Beschwerdeführers wurden wie folgt wiedergegeben:

"Schließlich sei RI S. in das Wachzimmer gekommen und habe den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, das Wachzimmer zu verlassen; dies in einer ungehobelten Weise bzw. aggressiv, sodass der Beschwerdeführer die Anwendung unmittelbaren Zwangs gefürchtet habe. Er habe sich daraufhin in das Stiegenhaus begeben. Der Beamte sei allerdings gefolgt und habe den Beschwerdeführer mit den in der Beschwerde dargelegten Worten aufgefordert, das Stiegenhaus zu verlassen. Begründend habe er darauf hingewiesen, mit dem Beschwerdeführer keine Amtshandlung zu haben.

Mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs habe der Beschwerdeführer deshalb rechnen müssen, weil RI S. damals in einer unbeherrschten Weise und aggressiv aufgetreten sei. Auch habe er sich im Stiegenhaus so knapp an den Beschwerdeführer heran gestellt, dass der Abstand zwischen ihnen nur etwa 5 cm betragen hat. In den Beschwerdeschriftsätzen schienen diese Angaben nicht auf, weil man dies schriftlich nicht so gut ausdrücken könne.

Der Beschwerdeführer habe auch insoweit Angst gehabt, als es seitens der BPD S bereits mehrfach zu den Beschwerdeführer treffenden Grundrechtsverletzungen - konkret zu Eingriffen in die Grundrechte nach Art. 5 und 8 EMRK - gekommen sei und derartiges neuerlich anzunehmen gewesen sei. Er habe daher während der gesamten Amtshandlung im Wachzimmer ein Tonbandgerät mitlaufen lassen. Das Gerät sei damals auf oder unter einem Papier gelegen, jedenfalls nicht verdeckt am Körper.

Auch hätte er neuerliche Grundrechtsverletzungen seitens der Sicherheitswache deshalb befürchtet, weil ein Beamter der Sicherheitswache mit seiner Gattin ein außereheliches Verhältnis habe; er könne sich nicht anders erklären, dass er viermal nach § 38a SPG weggewiesen bzw. seinem Vorbringen hinsichtlich des Alkoholkonsums seiner Gattin nicht gefolgt worden sei ... "

Zu der behaupteten Wegweisung traf die belangte Behörde folgende Feststellungen und hielt beweiswürdigend fest:

"Die Behörde sieht es weiters als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung, das Wachzimmer W Straße zu verlassen, dies zunächst nicht tat. Erst nach wiederholter Aufforderung zunächst durch den Zeugen RI K., dann durch den Zeugen RI S. begab er sich in das Stiegenhaus des Hauses W Straße , wobei er vom Zeugen RI S. zum Verlassen dieses Ortes aufgefordert wurde. Hinsichtlich des Wortlautes geht die Behörde davon aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt. Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits frühzeitig - abgesehen von den von ihm wiederholt ins Treffen geführten Tonbandaufnahmen - entsprechende Aufzeichnungen geführt hat, andernfalls es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Wortlaut einzelner Äußerungen in der Beschwerde wiederzugeben (zu Spruchpunkt IV)."

In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde hinsichtlich des eben wiedergegebenen Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seine mehrmalige Weigerung, das Wachzimmer zu verlassen, die Einvernahme des Geschädigten verhindert hätte, weshalb er durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört habe; dieser Umstand hätte die Setzung entsprechender Zwangsmaßnahmen gemäß § 81 SPG ermöglicht. Die anschließende Aufforderung, auch das Stiegenhaus zu verlassen, sei unstrittig ohne Androhung von Zwangsmaßnahmen erfolgt, wobei die Bezeichnung der Handlung als "Wegweisung" nach der entsprechenden Bitte des Beamten durch diesen nur insoweit erfolgt sei, als er seitens des Beschwerdeführers explizit danach befragt worden sei. Im Hinblick auf die ebenfalls unstrittige Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits mehrfach aufgefordert worden sei, das Wachzimmer zu verlassen sowie im Hinblick auf die emotional aufgeschaukelte Atmosphäre zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen RI S., könne dessen Aussage "jo i weis ihnan do jetzta weg" in diesem Zusammenhang kein solches Gewicht beigemessen werden, das geeignet wäre, die erforderliche Normativität erkennen zu lassen. Es sei vielmehr der Eindruck entstanden, dass diese Aussage gemacht worden sei, um eine weitere Diskussion mit dem Beschwerdeführer über den Verbleib im Wachzimmer bzw. einen längeren Aufenthalt desselben eben dort hintanzuhalten "einfach gesagt nach dem Motto: Wenn ich ihm das sage, geht er vielleicht". Gegen die Normativität spreche des Weiteren die Formulierung einer vorhergehenden Aufforderung zum Verlassen des Wachzimmers in Form einer Bitte. Beweiswürdigend fügte die belangte Behörde dieser rechtlichen Beurteilung hinzu, das Vorbringen, der Zeuge RI S. hätte sich aggressiv verhalten, sodass der Beschwerdeführer Zwangsmaßnahmen hätte befürchten müssen, sei erstmals in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und damit rund fünf Monate nach dem Vorfall erstattet worden, obgleich der Beschwerdeführer in den zahlreichen, die Sache betreffenden Beschwerden ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, dieses Verhalten ins Treffen zu führen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartig schwer wiegende Fakten, nämlich ein Grad an Aggressivität des Zeugen, der den Beschwerdeführer sogar die unmittelbar bevorstehende Setzung von Zwangsakten, etwa in Form einer Festnahme, hätte befürchten lassen, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit kundgetan würden. Dass dies nicht vorher geschehen sei, da man es schriftlich nicht so ausdrücken könne, erscheine angesichts der offenkundigen Möglichkeit, die Sache im Übrigen schriftlich in umfassender Weise zu schildern, nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Grad der dem Zeugen RI S. nunmehr zur Last gelegten Aggressivität keinesfalls so intensiv gewesen sei, dass daraus auf die unmittelbar drohende Setzung von Zwangsakten hätte geschlossen werden können. Die Aufforderung, das Stiegenhaus zu verlassen - so setzte die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung fort - könne daher nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und damit auch nicht als Wegweisung im technischen Sinne erkannt werden und müsse - wenn man nicht überhaupt einen Akt in Ausübung des Hausrechtes des Bundes als Träger von Privatrechten annehme - als Appell zur freiwilligen Kooperation beurteilt werden. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer durch den Verweis aus dem Stiegenhaus in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt werden können.

Die Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde nach Wiedergabe einschlägiger Bestimmungen damit, dass im Hinblick auf die Zurückweisung der "Beschwerden 1 bis 3" und der Abweisung der "Beschwerde 4" der Beschwerdeführer in allen Beschwerdefällen als unterlegene Partei zu beurteilen und deshalb zur Kostentragung zu verpflichten gewesen sei. Je Verfahren nach § 88 SPG sei dem Beschwerdeführer daher nach der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 die Tragung des Ersatzes für den Vorlageaufwand in Höhe von EUR 41,--, des Ersatzes für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 203,-- sowie des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 254,--, je Verfahren daher insgesamt EUR 498,--, im Verfahren nach § 89 SPG jene des Ersatzes für den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 254,--, insgesamt somit EUR 1.748,-- aufzuerlegen gewesen.

Über die nur gegen die Entscheidung über die behauptete Wegweisung (Spruchpunkt IV) und die Entscheidung über den Aufwandersatz (Spruchpunkt V) gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdepunkte umschreibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wie folgt:

"Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiv öffentlichen Recht daß Wegweisungen iS des § 38 SPG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen dürfen und in seinem subjektiven Recht, daß eine Kostenentscheidung des UVS nicht in einem die §§ 79a iVm 67c AVG übersteigenden Ausmaß erfolgen darf, verletzt."

In der Begründung der Beschwerde meint der Beschwerdeführer zunächst, der belangten Behörde sei im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, weil die belangte Behörde davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, er habe bei Nichtbefolgung der Wegweisung physische Gewalt bzw. eine Festnahme befürchtet; diese Befürchtung sei aber bereits in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde geäußert worden.

Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die belangte Behörde vorbrachte, er habe "aufgrund der Erfahrungen aus den obgenannten Wegweisungen befürchten (müssen), dass gegen mich physische Gewalt gesetzt wird, sollte ich der Aufforderung zum Verlassen des Wachzimmers nicht Folge leisten", während er in der mündlichen Verhandlung meinte, der Beamte habe ihn mehrmals aufgefordert, das Wachzimmer zu verlassen "dies in einer ungehobelten Weise bzw. aggressiv, sodass ich die Anwendung unmittelbaren Zwangs fürchtete ... mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs musste ich deshalb rechnen, weil der Beamte S. damals in einer unbeherrschten Weise und aggressiv aufgetreten ist", somit der Grund der Befürchtungen in einem konkreten Verhalten eines Sicherheitswachebeamten gelegen ist und nicht wie in der Beschwerde vorgebracht aufgrund früherer Erfahrungen mit Wegweisungen. Es handelte sich somit bei den Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht um die Präzisierung einer bereits vorgebrachten Behauptung, sondern um ein neues Sachvorbringen, aus dem die belangte Behörde in einer nicht widerlegten Weise auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Punkt geschlossen hat. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt demnach nicht vor.

In der weiteren Begründung kommt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde "1. Zur Wegweisung" zu dem Ergebnis, dass jedenfalls eine Wegweisung vorgelegen sei, die im Gesetz keine Deckung gefunden habe. Der Zeuge RI S. habe seine eigene Tätigkeit "authentisch" interpretiert und dem Beschwerdeführer "mit seiner Diktion mitgeteilt, dass es sich um eine Wegweisung handelt". Der Beschwerdeführer sieht sich demnach durch die beschriebene Vorgangsweise von RI S. in seinen Rechten ausschließlich dadurch verletzt, dass er trotz Fehlens der Voraussetzungen gemäß § 38 SPG weg gewiesen worden sei.

§ 38 SPG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 146/1999, mit der den in der Stammfassung (BGBl. Nr. 566/1991) verbliebenen Absätzen 1 bis 3 ein Absatz 4 angefügt wurde, lautet:

Wegweisung

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Vorfallsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die nach einem gefährlichen Angriff gebotene Klärung der maßgeblichen Umstände behindern. Dies gilt auch für Unbeteiligte, die durch ihre Anwesenheit die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem Vorfall betroffen sind.

(2) Besteht an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs. 2 einschreiten kann.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, jedermann aus einem Gefahrenbereich zu weisen, dessen Leben und Gesundheit dadurch gefährdet sind, daß einem gefährlichen Angriff ein Ende gesetzt wird.

(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des SPG (148 BlgNr. XVIII. GP 409) handelt es sich bei der Wegweisung nach § 38 SPG um die dem Platzverbot entsprechende Organbefugnis; das Platzverbot gemäß § 36 SPG ist ein bei bestimmten Gefahren von den Sicherheitsbehörden mit Verordnung auszusprechendes Verbot des Betretens bzw. Gebot des Verlassens eines bestimmten Ortes. Bei den Fällen des § 38 Abs. 1 SPG - so die Erläuterungen weiter - geht es darum,

"dass Unbeteiligte die Sicherheitsexekutive bei ihrer Tätigkeit behindern. Solche Menschen sollen ebenso weggewiesen werden können wie jene Schaulustigen, die sich - bewusst oder unbewusst - am Unglück anderer 'weiden'. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Menschen, die an einem solchen Ort ihrem Beruf nachgehen, nicht in demselben Maße unbeteiligt sein können wie 'Schaulustige'. Dementsprechend werden Medienmitarbeiter, die als solche erkennbar sind, anders zu behandeln sein als zufällig Vorbeikommende."

Tatbestandsmerkmale der Wegweisung nach § 38 Abs. 1 SPG sind zunächst ein "Vorfall(sort)" und die Stellung des Wegzuweisenden als "Unbeteiligter". Eine Wegweisung ist zulässig, wenn die Anwesenheit des Unbeteiligten etwa die erste allgemeine Hilfeleistung oder die Klärung eines gefährlichen Angriffes behindert oder bei Störung der Privatsphäre von vom Vorfall Betroffenen (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz, 317).

Die am Verfahren beteiligten Parteien sind darüber einig, dass im Beschwerdefall keine der Voraussetzungen für eine Wegweisung nach § 38 SPG vorgelegen ist. Der Beschwerdeführer sieht eine Wegweisung gemäß § 38 SPG aus dem Stiegenhaus des Polizeigebäudes in erster Linie deswegen als gegeben an, weil der Zeuge RI S. seine eigene Tätigkeit authentisch interpretiert habe, "somit dem Beschwerdeführer mit seiner Diktion mitgeteilt (hat), dass es sich um eine Wegweisung handelt."

Die belangte Behörde hat in Anbetracht der im angefochtenen Bescheid festgestellten angespannten Situation die von besagtem Beamten verwendete Redensart dahin gedeutet, dass dieser damit keinesfalls eine Wegweisung "im technischen Sinn" durchführen wollte, sondern diese Aussage nur gemacht habe, um eine weitere Diskussion mit dem Beschwerdeführer hintanzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Deutung der Situation durch die belangte Behörde nicht entgegen zu treten, weil allein die vom Beschwerdeführer dem Beamten in den Mund gelegte Wendung, ohne dass sonstige Voraussetzungen vorgelegen wären, nicht als beabsichtigte Wegweisung iSd § 38 SPG verstanden werden konnte. Dem Beamten ist es offensichtlich nicht darum gegangen, eine Wegweisung auszusprechen, sondern darum, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer und damit auch dessen Aufenthalt im Polizeigebäude zu beenden. Tatsächlich hat sich der Beschwerdeführer dann auch mit der von dem Beamten gewählten Formulierung zufrieden gezeigt und hat das Polizeigebäude ohne weitere Diskussion verlassen. Der Annahme der belangten Behörde, es sei keine Wegweisung "im technischen Sinn" vorgelegen, kann demnach nicht entgegen getreten werden.

Vor diesem Hintergrund ist der oben wieder gegebene Beschwerdepunkt zu beurteilen. Als solchen nennt der Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit der Begründung der Beschwerde - ausschließlich die Verletzung seiner Rechte durch die Wegweisung nach § 38 SPG. Nach dem Gesagten liegt aber kein Sachverhalt vor, nach dem der Beschwerdeführer weg gewiesen worden wäre. Ob der Beschwerdeführer in einem anderen subjektiven Recht verletzt wurde, kann dahin stehen, weil der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen hat, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, auf S 242 ff wieder gegebene Rechtsprechung). Soweit die Beschwerde die Wegweisung bekämpft, war sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Behandlung der Kostenrüge sind zunächst die maßgeblichen Bestimmungen voran zu stellen, wobei das AVG unter der Überschrift "Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" Folgendes normiert:

"§ 79a. (1) Die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht

(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

(7) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1."

Von den in § 79a Abs. 7 AVG genannten Bestimmungen des VwGG ist hier § 52 Abs. 1 von Bedeutung:

"§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre."

Die nach dem Ergebnis des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehende Bundespolizeidirektion Schwechat beantragte in dem mit der Aktenvorlage eingebrachten Schriftsatz vom 18. Jänner 2002 unter Anderem die Abweisung der Maßnahmenbeschwerde und die Zuerkennung des Ersatzes "der Kosten für den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand gemäß § 79a AVG". In der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2002 beantragte der Behördenvertreter, "sämtliche Beschwerden abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zur entsprechenden Kostentragung zu verpflichten.", um in der der Verkündung des angefochtenen Bescheides dienenden Verhandlung vom 26. Juni 2002 "ergänzend aus(zuführen), dass sich der Antrag auf Zuerkennung des Kostenaufwandes auf den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand erstreckt".

Bezweifelt der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit bzw. die Wirksamkeit des Antrages auf Kostenzuspruch, wenn er in der Beschwerde ausführt, "die Behörde (hat) erst auf Aufforderung des UVS in der mündlichen Verhandlung Kostenzuspruch beantragt", ist er auf § 79a Abs. 6 AVG zu verweisen, der die Zuerkennung von Aufwandersatz schlichtweg von einem Antrag der Partei abhängig macht, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Nachdem eine schriftliche Antragstellung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann dieser Antrag auch mündlich im Zuge der Verhandlung gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 96/11/0325). Hinsichtlich des erforderlichen Inhaltes ist der Antrag zumindest so zu halten, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird; da Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand ohnedies durch die Aufwandersatzverordnung UVS pauschaliert sind und stets nur der Pauschbetrag zuzusprechen ist, ist es ausreichend, wenn diesbezüglich schlichtweg der Ersatz des Pauschbetrages begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0404). Dies kommt im Antrag "sämtliche Beschwerden abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zur entsprechenden Kostentragung (mit dem Hinweis auf die einzelnen Aufwendungen) zu verpflichten" deutlich zu Ausdruck. Die Anträge der Behörde waren somit rechtzeitig und wirksam.

Die belangte Behörde hat ihrer Kostenentscheidung offensichtlich vier Verwaltungsakte bzw. drei Verwaltungsakte und eine Richtlinienverletzung als Gegenstand des Verfahrens zu Grunde gelegt ("Beschwerden 1 bis 3 ...Beschwerde 4") und ist - wohl im Sinne des § 52 Abs. 1 VwGG - bei der Entscheidung über den Aufwandersatz so vorgegangen, als ob jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Diese Kostenentscheidung bekämpft der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst mit dem Argument, die Wegweisung habe den Schwerpunkt des Verfahrens gebildet, weshalb die belangte Behörde nicht vom Vorliegen von "vier selbständigen Beschwerden" hätte ausgehen dürfen; der Zuspruch des jeweils drei- bzw. vierfachen Aufwandes sei überhöht.

Diesem - nicht näher begründeten - Standpunkt ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zunächst in seiner Beschwerde an die belangte Behörde das Sachvorbringen selbst in einzelne - sachlich und zeitlich - trenn- und unterscheidbare Akte gegliedert hat (Punkte 2. bis 5.), die sachverhaltsbezogen wiederum den vier geltend gemachten Beschwerdepunkten zugeordnet waren. Unter Einbeziehung der Richtlinienbeschwerde wurde dann in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers - präzisierend - die Teilung des Geschehens in vier Abschnitte - Diskriminierung, Verweigerung der Entgegennahme der Aussage, Verweigerung der Teilnahme an der Vernehmung als Vertrauensperson und Wegweisung -, jeweils verbunden mit einer behaupteten Rechtsverletzung, vorgenommen. Schließlich hat auch die belangte Behörde die angefochtenen Akte insoweit getrennt behandelt, als sie über alle verhandelt und im angefochtenen Bescheid über jede einzelne behauptete Rechtsverletzung gesondert abgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0714). Tatsächlich ist die vom Beschwerdeführer vorgenommene und von der belangten Behörde übernommene Trennung des Geschehensablaufs einer isolierten Beurteilung zugänglich, weshalb gegen die Annahme der belangten Behörde, es lägen vier angefochtene Verwaltungsakte vor, keine Bedenken bestehen.

Davon ausgehend ist auch die weitere Annahme der belangten Behörde zutreffend, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz sei gemäß § 52 Abs. 1 VwGG so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

Zum zugesprochenen dreifachen Schriftsatzaufwand behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, die Bundespolizeidirektion Schwechat habe nur zur Richtlinienbeschwerde mit Schreiben vom 22. März 2002 eine - ihm nicht übermittelte - Stellungnahme abgegeben, weshalb der Zuspruch von dreifachem Schriftsatzaufwand jedenfalls überhöht sei.

Abgesehen davon, dass die Richtlinienbeschwerde das Datum 9. April 2002 trägt und eine Stellungnahme dazu nicht zu einem davor liegenden Zeitpunkt abgegeben werden konnte, findet sich die vom Beschwerdeführer angesprochene Stellungnahme nicht im Verwaltungsakt, während die genannte Behörde schon im Zuge der Aktenvorlage an die belangte Behörde eine mit 18. Jänner 2001 datierte und als Stellungnahme bezeichnete Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde vom 4. Jänner 2002 eingebracht hat. Es erweist sich daher als zutreffend, wenn die belangte Behörde für die auf die Maßnahmenbeschwerde, in der - zumindest - drei Verwaltungsakte angefochten wurden, Bezug nehmenden Gegenschrift den dreifachen Schriftsatzaufwand zugesprochen hat, wobei der Zuspruch nicht davon abhängig ist, ob der Schriftsatz dem Beschwerdeführer auch zugestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0095).

Sieht man im Beschwerdevorbringen, Schwerpunkt des Verfahrens habe die behauptete Wegweisung gebildet, eine - im Übrigen nicht näher begründete - Bekämpfung des Zuspruches des vierfachen Verhandlungsaufwandes, ist der Beschwerdeführer auf den Umstand hinzuweisen, dass die belangte Behörde in der Verhandlung am 2. Mai 2002 zu allen Beschwerdepunkten Beweise aufgenommen hat, diese sich somit auf alle vier angefochtene Verwaltungsakte bezogen hat. Im Zuspruch des vierfachen Verhandlungsaufwandes ist somit ebenfalls kein Rechtsirrtum zu sehen.

Lediglich beim - dreifach zuerkannten - Vorlageaufwand ist der - aus dem übrigen Vorbringen in der Kostenrüge erschließbaren -

Ansicht des Beschwerdeführers, (auch) der Vorlageaufwand stünde nur einmal zu, zu folgen, weil die Bundespolizeidirektion Schwechat nur einen Verwaltungsakt vorgelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 97/01/0745).

Indem die belangte Behörde statt des Ersatzes des einfachen den Ersatz des dreifachen Vorlageaufwandes anordnete, hat sie den angefochtenen Bescheid im Kostenpunkt (V.) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er im genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 9. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010360.X00

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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