RS OGH 1984/2/22 3Ob189/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1984
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Norm

JN §54
ZPO §528 D4a
ZPO §528 F5
ZPO §528 J

Rechtssatz

Ein wertungsmäßiger Unterschied zwischen der Aberkennung von Kosten im Rechtsstreit oder der Nichtzuweisung bestimmter Kosten im Verteilungsverfahren ist nicht erkennbar. Vor allem im Hinblick auf die Intentionen der ZVN 1983 besteht nicht der geringste Anlaß zu einer einschränkenderen Auslegung, da im Interesse der notwendigen Entlastung des Höchstgerichtes nicht zusätzliche Möglichkeiten der Eröffnung eines Rechtszuges an den OGH gesucht werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 189/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 3 Ob 189/83
    Veröff: JBl 1985,242 (ablehnend Hoyer) = SZ 57/43 = EvBl 1985/46 S 210; hiezu Pfersmann EvBl 1985,205

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044221

Dokumentnummer

JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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