Norm
JN §54Rechtssatz
Ein wertungsmäßiger Unterschied zwischen der Aberkennung von Kosten im Rechtsstreit oder der Nichtzuweisung bestimmter Kosten im Verteilungsverfahren ist nicht erkennbar. Vor allem im Hinblick auf die Intentionen der ZVN 1983 besteht nicht der geringste Anlaß zu einer einschränkenderen Auslegung, da im Interesse der notwendigen Entlastung des Höchstgerichtes nicht zusätzliche Möglichkeiten der Eröffnung eines Rechtszuges an den OGH gesucht werden müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044221Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_002