Norm
ABGB §869Rechtssatz
Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt; diese Voraussetzung gilt auch für bäuerliche Übergabsverträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022