Norm
ABGB §449Rechtssatz
Bei Pfandrechten ergibt sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung haftet: der Gläubiger ist, wenn er nur teilweise befriedigt wird, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018