Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
Einen Hinweis dafür, daß die Grundsätze des § 54 Abs 2 JN auch im Exekutionsverfahren gelten, bietet die Bestimmung des § 54 Abs 1 Z 2 EO, wonach der Anspruch, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, bei Geldforderungen aus dem "Betrag", welcher im Exekutionswege eingebracht werden soll, und aus den beanspruchten "Nebengebühren" besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046492Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_005