Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Das Reisebüro ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. Das Risiko einer fehlerfaften Weiterleitung des Anbots durch das vermittelnde Reisebüro trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019472Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2017