RS OGH 1984/2/22 1Ob688/83, 10Ob20/05x, 4Ob130/09k, 8Ob49/14k, 1Ob191/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §1002
ABGB §1165 C
ABGB §1313a IIIc

Rechtssatz

Das Reisebüro ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. Das Risiko einer fehlerfaften Weiterleitung des Anbots durch das vermittelnde Reisebüro trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 688/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 688/83
    Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (zustimmend Wilhelm JBl 1986,10)
  • 10 Ob 20/05x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 20/05x
    Auch
  • 4 Ob 130/09k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 130/09k
    Auch; nur: Das Reisebüro ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. (T1)
    Veröff: SZ 2009/127
  • 8 Ob 49/14k
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 49/14k
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beisatz: Hier: AGB?Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten