- 3 Ob 189/83
Veröff: SZ 57/43 = EvBl 1985/46 S 210 (Pfersmann 1985,205) = JBl 1985,242 (Hoyer)
- 3 Ob 111/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 3 Ob 111/84
Auch
- 3 Ob 122/84
Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 122/84
Auch
- 3 Ob 133/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 133/84
Auch
- 3 Ob 53/85
Auch
- 3 Ob 28/85
Beisatz: Ausführlich begründete Ablehnung von Hoyer (JBl 1984,95 und JBl 1985,243) und Pfersmann ÖJZ 1985,205). Wollte man den gegenteiligen Standpunkt einnehmen, so müssten die Zinsen (und Kosten) bei jeder Beschlussfassung in einer Exekutionssache, angefangen von der Exekutionsbewilligung, hinzugerechnet werden, wodurch sich der Wert ununterbrochen ändern würde. Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T1)
Veröff: RdW 1986,16 = RZ 1986,41,136
- 3 Ob 56/85
- 3 Ob 130/85
- 3 Ob 122/85
Vgl auch
- 3 Ob 134/87
Beisatz: Ablehnend von Petrasch in Dokumentation 175 Jahre ABGB, 3.ÖstNotKonkreß 1986 Ludwig - Boltzmann - Institut III/2 214. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß
§ 78 EO in Verbindung mit
§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerber auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T2)
- 3 Ob 97/89
Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 97/89
- 3 Ob 127/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 127/89
- 3 Ob 120/89
Entscheidungstext OGH 10.01.1990 3 Ob 120/89
- 3 Ob 90/90
Beisatz: Gilt auch nach WGN 1989. (T3)
- 3 Ob 1032/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 1032/90
Beis wie T2 nur: Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Zuweisung von Zinsen, die allein den Gegenstand des Revisionsrekurses bildet, kann gemäß
§ 78 EO in Verbindung mit
§ 528 Abs 1 Z 5 ZPO mit Rekurs nicht bekämpft werden, auch wenn strittig ist, in welchem Rang sie zuzuweisen sind, wenn die Anmeldung des Rekurswerbers auch das Kapital zum Gegenstand hatte. (T4)
Beis wie T3
Veröff: RZ 1991/24 S 97
- 3 Ob 1090/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 3 Ob 1090/90
Beis wie T3; Beisatz: Der Umstand, dass die Änderung der Zuweisung von Zinsen die Kapitalzuweisung eines nachfolgenden Berechtigten beeinflusst, ändert daran nichts. (T5)
- 5 Ob 84/91
Vgl auch; Beisatz: Auch nach der WGN 1989 bleibt es dabei, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn Gegenstand der Rekursentscheidung nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren war. (T6)
- 3 Ob 43/92
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 20/94
Beisatz: Hier: Keine Berücksichtigung einer begehrten Kostenvorauszahlung zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung sowie des Anspruchs auf Ersatz von Exekutionskosten. (T7)
- 3 Ob 22/95
Auch; Beisatz: Es bleibt jedoch bei der infolge
§ 78 EO anzuwendenden Bestimmung des
§ 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232). (T8)
- 3 Ob 1013/95
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 1013/95
Gegenteilig; verstärkter Senat; Beisatz: Geht es um den Rang von Zinsen im Meistbotsverteilungsverfahren, ist
§ 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden. Es bleibt jedoch bei der infolge
§ 78 EO anzuwendenden Bestimmung des
§ 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen (JBl 1956,183). (T9) Veröff: SZ 68/93
- 3 Ob 73/95
Auch; Beis wie T1 nur: Die Sondernorm der §§ 3, 13 RAT gilt nur für die Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühren. (T10)
Beis wie T9
- 3 Ob 23/97x
Beis wie T9 nur: Es bleibt bei der infolge
§ 78 EO anzuwendenden Bestimmung des
§ 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um solche Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht. (T11)
- 3 Ob 47/95
nur: Es bleibt bei der infolge
§ 78 EO anzuwendenden Bestimmung des
§ 54 Abs 2 JN im Exekutionsverfahren immer dann, wenn es nicht um Teilnahmeansprüche im Verteilungsverfahren geht, so etwa bei Entscheidung über zwangsweise Pfandrechtsbegründung (SZ 18/232) oder Pfändung oder Überweisung von Herausgabeansprüchen. (T12)
Beis wie T9; Beisatz: Ablehnung der Kritik Hoyers (ÖBA 1996, 249 ff). (T13)
- 4 Ob 5/98h
Vgl auch
- 3 Ob 134/98x
- 2 Ob 169/00t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T14)
- 3 Ob 213/01x
Vgl auch; Beis wie T9
- 3 Ob 144/03b
Vgl auch; Beisatz: Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist der Betrag der von der zweiten Instanz bestimmten Kosten des Exekutionsantrags nur im Meistbotsverteilungsverfahren zu berücksichtigen. (T15)
- 3 Ob 138/05y
Auch
- 3 Ob 113/08a
Auch; Beis wie T11
- 3 Ob 236/08i
Auch
- 3 Ob 123/19p
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 123/19p
- 5 Ob 34/21t
Entscheidungstext OGH 08.04.2021 5 Ob 34/21t
Beis wie T14