Norm
JN §54 Abs2Rechtssatz
In der Anwendung der Kriterien des § 54 Abs 2 JN bei Prüfung der Frage, wie hoch der Beschwerdegegenstand im Sinne des § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO ist, liegt kein Wertungswiderspruch vor. Daß durch Zinsen und sonstige Nebengebühren der Streitwert und der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht "erhöht" wird, läßt sich mit den gleichen Gründen im Rechtsstreit wie auch im Verteilungsverfahren rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044222Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0030OB00189_8300000_003