- 1 Ob 688/83
Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (zustimmend Wilhelm, JBl 1986,10)
- 9 ObA 208/89
Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599
- 4 Ob 588/89
Vgl auch
- 3 Ob 519/89
Beisatz: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden; das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflussmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung, vor allem aber in einer Zahlungszusage liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen. (T1)
Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,322 (P Bydlinski) = ecolex 1990,289 = ÖBA 1990,554 (Apathy)
- 8 Ob 554/89
Auch
- 1 Ob 525/94
Beis wie T1
- 7 Ob 629/95
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden. (T2)
- 4 Ob 2308/96g
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen. (T3) Veröff: SZ 69/240
- 4 Ob 154/97v
Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden, wie das etwa beim Vorliegen einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft der Fall sein könnte. (T4)
- 1 Ob 2389/96x
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2389/96x
Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden (vgl SZ 56/135 und JBl 1997, 37). (T5)
Beis wie T1 nur: Das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. (T6)
- 1 Ob 182/97i
Beis wie T5; Beis wie T6
- 1 Ob 377/97s
Auch; nur: Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt. (T7)
Beisatz: Der Vertreter haftet dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn für jedes Verschulden, das für den Vertragsschluss und einen Schaden in dessen Vermögen ursächlich war. (T8)
- 7 Ob 293/97g
Auch; Beis wie T4 nur: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden. (T9)
- 9 ObA 320/97t
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außenhaftung des Gemeindeorgans (Gemeindeamtsleiter) verneint. (T10) Veröff: SZ 71/63
- 7 Ob 79/98p
Vgl auch
- 5 Ob 169/98h
Auch
- 3 Ob 301/97d
Beis wie T1
- 5 Ob 120/03p
Vgl; Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfe. (T11)
Beisatz: Nur die Verfolgung von Eigeninteressen gegenüber dem Dritten lässt vorvertragliche Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten des Erfüllungsgehilfen entstehen. (T12)
- 2 Ob 230/07y
Auch; nur T7
- 6 Ob 249/07x
Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T11
- 9 Ob 5/10s
Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kann es kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben. (T13)
Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des
§ 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd
§ 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T14)
- 5 Ob 129/11y
Vgl auch; Beis wie T13
- 2 Ob 66/11m
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
Auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T14 nur: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des
§ 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd
§ 1300 ABGB anzunehmen. (T15)
Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Eigenhaftung des Vertreters, wenn dieser wegen eines besonderen Maßes an persönlichem Vertrauen, seiner außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand oder seiner persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch genommen wurde. (T16)
- 4 Ob 170/11w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
Auch; Beis ähnlich wie T3
Veröff: SZ 2012/27
- 8 Ob 60/11y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 60/11y
Auch
- 7 Ob 178/11v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
Auch; Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14
- 1 Ob 49/13g
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 49/13g
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T11
- 8 Ob 66/12g
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
Auch; Veröff: SZ 2013/33
- 6 Ob 210/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 210/15y
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Organe einer Kapitalgesellschaft. (T17)
Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus. (T18)
- 10 Ob 62/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
Auch
- 4 Ob 148/16t
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 148/16t
Auch
- 6 Ob 244/17a
Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T18 nur: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. (T19)