RS OGH 1984/2/24 6Ob776/83 (6Ob777/83)

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Veröffentlicht am 24.02.1984
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Norm

JN §1 DVIa2
ZPO §41 B1

Rechtssatz

Zu den Prozeßkosten gehören auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Kosten. Solange die Anhängigmachung des Hauptanspruches sachlich möglich ist, wird die Frage der Ersatzpflicht für die zur Durchsetzung bzw Abwehr des Anspruches erforderlichen Kosten ausschließlich nach den Bestimmungen der ZPO geregelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 776/83
    Entscheidungstext OGH 24.02.1984 6 Ob 776/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035820

Dokumentnummer

JJR_19840224_OGH0002_0060OB00776_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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