Norm
JN §1 DVIa2Rechtssatz
Zu den Prozeßkosten gehören auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Kosten. Solange die Anhängigmachung des Hauptanspruches sachlich möglich ist, wird die Frage der Ersatzpflicht für die zur Durchsetzung bzw Abwehr des Anspruches erforderlichen Kosten ausschließlich nach den Bestimmungen der ZPO geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035820Dokumentnummer
JJR_19840224_OGH0002_0060OB00776_8300000_001