Norm
ABGB §1392 HRechtssatz
Grundsätzlich geht die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Vertragspartei in dem konkreten Entwicklungsstand auf den Vertragsübernehmer über, den sie zusammen mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsübernahme erreicht hat; der Übernehmer muss das Vertragsverhältnis, dessen Regeln er sich insgesamt unterwirft, in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und ebenso fortsetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0032653Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022