Norm
StPO §294 Abs2Rechtssatz
Keine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Berufungspunkte, wenn lediglich "Berufung" angemeldet wurde und in der Rechtsmittelschrift ohne Berufungsantrag nur erklärt wird, die Ausführung der Berufung bleibe dem Gerichtstag vorbehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0100514Dokumentnummer
JJR_19840228_OGH0002_0090OS00026_8400000_001