Norm
ABGB §1437Rechtssatz
Der unredliche Bereicherungsschuldner hat den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, wenn er die Sache verbrauchte oder sonst veräußerte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019