Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Wurde die Veräußerung durch den Exekutionsrichter rechtskräftig aufgehoben, ist der Ersteher zur Rückstellung der Sache gegen Ausfolgung des von ihm erlegten Betrages verpflichtet, weil für ihn der rechtliche Grund, die Sache zu behalten, weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003736Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00510_8400000_004