RS OGH 1984/2/29 2Ob510/84

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Veröffentlicht am 29.02.1984
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Norm

ABGB §1435
EO §275

Rechtssatz

Wurde die Veräußerung durch den Exekutionsrichter rechtskräftig aufgehoben, ist der Ersteher zur Rückstellung der Sache gegen Ausfolgung des von ihm erlegten Betrages verpflichtet, weil für ihn der rechtliche Grund, die Sache zu behalten, weggefallen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003736

Dokumentnummer

JJR_19840229_OGH0002_0020OB00510_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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