Norm
StGB §137Rechtssatz
Vollständige Schadensgutmachung nach Zueignung eines toten Rehbocks setzt voraus, daß der ganze Tierkörper dem Berechtigten zurückgestellt wird; Zurücklassen des Kadavers ohne die sogenannte Krone (Rehkrickel) genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094221Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0110OS00012_8400000_001