RS OGH 1984/2/29 2Ob510/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1984
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Norm

ABGB §326 A
ABGB §367 B
EO §275

Rechtssatz

Wird der Ersteher noch vor Abholung der bestandenen Sache über die Vorgänge bei der Schätzung informiert (Irrtum über Schätzwert) und zur Aufzahlung aufgefordert, dann kann er nicht von der Rechtmäßigkeit der Versteigerung überzeugt sein und sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003733

Dokumentnummer

JJR_19840229_OGH0002_0020OB00510_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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