Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Wird der Ersteher noch vor Abholung der bestandenen Sache über die Vorgänge bei der Schätzung informiert (Irrtum über Schätzwert) und zur Aufzahlung aufgefordert, dann kann er nicht von der Rechtmäßigkeit der Versteigerung überzeugt sein und sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003733Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00510_8400000_003