Norm
ABGB §986 ARechtssatz
Wurde die Wertsicherung einer Schuld vereinbart, so beginnt die Verjährung des Aufwertungsbetrages bereits mit dessen Fälligkeit zu laufen, und nicht erst mit der Zahlung des unaufgewerteten Schuldbetrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019137Dokumentnummer
JJR_19840229_OGH0002_0020OB00562_8300000_002