RS OGH 1984/3/1 6Ob508/84, 2Ob514/84, 7Ob591/88, 9Ob49/03a, 8Ob90/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1984
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Norm

UeKindG ArtV Z5
ZPO §279 Abs1

Rechtssatz

Auch im Falle der durch Art V des Bundesgesetz vom 30.190.1970, BGBl 342/1970, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (UeKindG) normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozeßstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien. Damit in Einklang steht die Auffassung, daß die Anwendbarkeit des § 279 ZPO, dessen Unanwendbarkeit durch das genannte Gesetz nicht ausdrücklich erklärt wurde, je nach der Art und Dauer der Hindernisse im Verhältnis zur Erreichung des Verfahrenszieles, nämlich der Entscheidung, zu beurteilen ist, wobei letztlich die Erreichung des Verfahrenszieles höher zu werten ist als die Verwertung solcher Tatbestände, deren Ermittlung überhaupt fraglich erscheint.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 508/84
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 6 Ob 508/84
  • 2 Ob 514/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 2 Ob 514/84
    nur: Die Erreichung des Verfahrenszieles höher zu werten ist als die Verwertung solcher Tatbestände, deren Ermittlung überhaupt fraglich erscheint. (T1)
  • 7 Ob 591/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 7 Ob 591/88
    nur: Auch im Falle der durch Art V des Bundesgesetz vom 30.190.1970, BGBl 342/1970, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (UeKindG) normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozeßstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien. (T2); nur T1
  • 9 Ob 49/03a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 49/03a
    nur T2
  • 8 Ob 90/05a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 90/05a
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040430

Dokumentnummer

JJR_19840301_OGH0002_0060OB00508_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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