Norm
B-VG Art15 Abs9: Sbg JagdG 1946 §24Rechtssatz
Eine landesgesetzliche Beschränkung des Eigentümers eines Eigenjagdgebietes in seiner Verfügung über die Jagdausübungsbefugnis auf den Rechtsgeschäftstyp der Pacht unter Ausschluß anderer Rechtsgeschäftstypen, insbesondere unentgelticher Rechtsgeschäfte wäre verfassungsrechtlich zweifelhaft, weil das Entgelt für die Überlassung der Jagdausübungsbefugnis im Fall einer Eigenjagd keinen erkennbaren Einfluß auf die jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Interessen zu nehmen vermöchte. Ebenso erschienen aber auch landesjagdgesetzliche Vorschriften bloß zum Schutz vor übereilten Geschäftsabschlüssen durch den Eigentümer eines Eigenjagdgebietes nicht durch die Kompetenzbestimmung nach Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt, weil die Sicherung einer mängelfreien rechtsgeschäftlichen Willensbildung vom Standpunkt der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei keiner Sonderregelung bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053212Dokumentnummer
JJR_19840301_OGH0002_0060OB00514_8400000_001