RS OGH 1984/3/1 8Ob150/83, 8Ob50/84, 8Ob61/85 (8Ob62/85), 8Ob57/87, 2Ob87/89 (2Ob88/89), 2Ob49/90, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1984
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Norm

ABGB §1325 D3
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne dass es einer darauf gerichteten Einwendung des Verpflichteten bedürfte. Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 150/83
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 150/83
    Veröff: ZVR 1985/11 S 19
  • 8 Ob 50/84
    Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 50/84
  • 8 Ob 61/85
    Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 61/85
    nur: Dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen. (T1)
  • 8 Ob 57/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 8 Ob 57/87
    Auch; Beisatz: Hier: Künftige Entwicklungen, die nicht mit Sicherheit überblickbar sind, wenn Behauptungen darüber fehlen, wann der Getötete die im Zeitpunkt seines Todes aushaftenden Verbindlichkeiten für eine Eigentumswohnung abgestattet hätte. (T2)
    Veröff: ZVR 1989/76 S 120 (Mitteilung NZV 1989,264)
  • 2 Ob 87/89
    Entscheidungstext OGH 31.10.1989 2 Ob 87/89
  • 2 Ob 49/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 49/90
    nur T1
  • 2 Ob 79/97z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
  • 8 Ob 108/03w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 108/03w
    Beisatz: Hier: Dies gilt auch für eine Rente wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Diese ist nicht wertgesichert zuzuerkennen. (T3)
  • 2 Ob 41/12m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 2 Ob 41/12m
    Vgl; nur: Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen. (T4)
  • 2 Ob 27/16h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
    Auch; nur T4
  • 2 Ob 142/16w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
    nur T1; nur: Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. (T5)
    Beisatz: Bei der Bedachtnahme auf künftige Verhältnisse ist auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge abzustellen. (T6); Veröff: SZ 2017/70
  • 9 Ob 59/20x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 Ob 59/20x
    Vgl
  • 8 Ob 98/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 98/20z
    Beisatz: Hier: Bereits mehrfach wiedergewählter Bürgermeister einer Landgemeinde. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0030897

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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