Norm
ABGB §1325 D3Rechtssatz
Nur dort, wo nach allgemeiner Lebenserfahrung schon im Vorhinein mit einer Änderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist, ist schon bei der Bemessung der Rente auf künftige Verhältnisse Bedacht zu nehmen, ohne dass es einer darauf gerichteten Einwendung des Verpflichteten bedürfte. Auf die ungewisse Möglichkeit des Eintrittes künftiger Umstände, die die Rentenverpflichtung beeinträchtigen können, ist bei der Bemessung nicht Bedacht zu nehmen. Es liegt daher grundsätzlich am Verurteilten, bei Änderungen der Verhältnisse auf ihre Berücksichtigung zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0030897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021