RS OGH 1984/3/1 8Ob212/83 (8Ob213/83), 2Ob31/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1984
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Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §76 I

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 76 StVO besteht darin, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 212/83
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 212/83
    Veröff: ZVR 1985/9 S 17
  • 2 Ob 31/08k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/08k
    Beisatz: Der Schutzzweck dieser Bestimmung erfasst jedes Verhalten eines Fußgängers, durch welches die Sicherheit des Verkehrs auf der Fahrbahn gefährdet ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Fußgänger die Fahrbahnoberfläche schon betreten hat oder erst mit einem Teil seines Körpers oder einem transportierten Gegenstand in den Luftraum oberhalb der Fahrbahn ragt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0027557

Dokumentnummer

JJR_19840301_OGH0002_0080OB00212_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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