RS OGH 1984/3/1 8Ob139/83, 2Ob36/94

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Veröffentlicht am 01.03.1984
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Norm

AKIB Art11 litb Abs4
VersVG §67

Rechtssatz

Nach Art 11 lit b Abs 4 AKIB bietet die Fahrzeugkaskoversicherung für einen Anspruch aus dem Titel der Wertminderung keine Deckung. Hat der Versicherer aber ein vom Versicherungsvertrag nicht umfaßtes Risiko - hier die am Personenkraftwagen des Klägers eingetretene Wertminderung - nicht gedeckt, so ist auch kein Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf den Versicherer übergegangen. Es besteht daher kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Wertminderung am Kraftfahrzeug.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 139/83
    Entscheidungstext OGH 01.03.1984 8 Ob 139/83
    Veröff: ZVR 1985/14 S 22
  • 2 Ob 36/94
    Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 36/94
    nur: Hat der Versicherer aber ein vom Versicherungsvertrag nicht umfaßtes Risiko - hier die am Personenkraftwagen des Klägers eingetretene Wertminderung - nicht gedeckt, so ist auch kein Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf den Versicherer übergegangen. Es besteht daher kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081244

Dokumentnummer

JJR_19840301_OGH0002_0080OB00139_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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