Norm
StPO §280Rechtssatz
Die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche kann nur mit Berufung, nicht aber mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098959Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022