Norm
ABGB §372 IcRechtssatz
Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegene Grenzverlaufes erbringen. Das bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021