Norm
ZPO §405 ARechtssatz
Hat das Berufungsgericht über ein unzulässig erweitertes Begehren sachlich entschieden und nicht, wie dies geboten gewesen wäre, die Berufung in diesem Umfang zurückgewiesen, und ist dieser Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht gerügt worden, kann er vom OGH nicht von Amts wegen aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041090Dokumentnummer
JJR_19840308_OGH0002_0060OB00517_8400000_003