TE Vfgh Beschluss 2000/6/14 B716/00

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer - nach Fällung des E v 03.03.00, G172/99, eingelangten und daher einem Anlaßfall nicht gleichzuhaltenden - Beschwerde betreffend die Versagung einer Firmenwertabschreibung.

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die am 12. April 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung. Die die behauptete Verletzung herbeiführende Norm (Z4 lita des 3. Teiles des UmgrStG, BGBl. 699/1991, idF BGBl. 201/1996) wurde indes bereits mit hg. Erkenntnis vom 3. März 2000, G172/99, als verfassungswidrig aufgehoben. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die erst nach Fällung der Entscheidung im Gesetztesprüfungsverfahren G172/99 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte und daher einem Anlaßfall dieses Verfahrens nicht gleichzuhaltende Beschwerde im Hinblick auf Art140 Abs7 B-VG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (VfSlg. 11.874/1988). Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Schlagworte

Umgründungssteuer, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B716.2000

Dokumentnummer

JFT_09999386_00B00716_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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