Norm
ABGB §1011Rechtssatz
Können Kollektivvertreter gemeinschaftlich einen Dritten wirksam voll, also zur Einzelvertretung bevollmächtigen, müssen sie erst recht einen aus ihrer Mitte durch Ergänzung seiner Vertretungsmacht zur Alleinvertretung befähigen können (Bydlinski in JBl 1983,627 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012